§1 - Namen und Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.   Die Wirtschaftsjunioren Bayreuth (WJ-BT) sind ein Zusammenschluss junger Unternehmer und angestellter Führungskräfte.
 
2.   Sitz der WJ-BT ist Bayreuth.
 
3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 - Zielsetzung und Aufgaben 

 

1.   Die WJ-BT vertreten im Rahmen der Leitlinien, Wertvorstellungen und strategischen Positionen der Wirtschaftsjunioren als regionale Kreisgruppe im Landesverband der Wirtschaftsjunioren Bayern, der Wirtschaftsjunioren Deutschland (WJD) und des Junior Chamber International (JCI) für Bayreuth die Interessen und Zielsetzungen der im Kreis organisierten Mitglieder, die aus jungen Unternehmern und angestellten Führungskräften besteht. Insbesondere bieten die WJ ihren Mitgliedern Möglichkeiten zur beruflichen Kontaktpflege, zur unternehmerischen und beruflichen Fortentwicklung, zur Artikulierung des unternehmerischen und wirtschaftspolitischen Engagements sowie zur Mitwirkung an der Festigung unternehmerischer Positionen und Zielsetzungen aus Sicht einer nachwachsenden Generation von Führungskräften der Wirtschaft.

 

2.   Zu diesem Zweck arbeiten die WJ-BT eng mit der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken und Bayreuth zusammen. Die WJ-BT unterstützen und fördern das persönliche Mitwirken in den Selbstverwaltungsgremien der Wirtschaft, vor allem bei den Industrie- und Handelskammern. Sie bieten ihre Mitarbeit in den entsprechenden Gremien an. 

 

3.   Die WJ-BT betrachten es weiterhin als ihre Aufgabe, innerhalb ihrer Mitglieder,

 

a.  einen regelmäßigen örtlichen, regionalen, landes- und bundesweiten Erfahrungs- und Gedankenaustausch im Rahmen von Arbeitsprogrammen zu ermöglichen.
b.  das gesellschafts- und wirtschaftspolitische Engagement anzuregen und zu fördern.
c.  die fachliche und überfachliche Weiterbildung durch entsprechende Veranstaltungen zu fördern.
d.  Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, geschäftliche Hilfestellung und Raterteilung bei geschäftlichen Ortsveränderungen und Betriebsverlagerungen bzw. Erweiterungen zu gewähren. 
e.  gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. 

 

4.   Bei der Verwirklichung dieser Ziele richten sich die WJ nach den Grundsätzen der Demokratie, der Meinungsvielfalt und des fairen Wettbewerbs. Sie setzen sich für die Gleichberechtigung der Menschen und die Freiheit der Ideen, das Recht auf persönliches Eigentum und die unternehmerische Wirkungsfreiheit ein. Sie wirken auf die Festigung und Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft in einer menschengerechten Umwelt hin.

 

 

§3 - Mitgliedschaft 

 

1.   Ordentliches Mitglied kann nur ein selbständiger oder beauftragter Unternehmer sowie eine angestellte Führungs- oder Nachwuchsführungskraft sein, der / die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Ziele der WJ vertritt bzw. unterstützt. Das Unternehmen des ordentlichen Mitglieds hat der IHK zugehörig zu sein oder ihr nahe zu stehen. Ordentliche Mitglieder werden an die WJD gemeldet und für diese werden Beiträge an die WJD entrichtet.

 

2.   Im Einzelfall können auch andere Personen, die den Zielsetzungen des Kreises durch ihre Ausbildung oder berufliche Tätigkeit besonders nahestehen, Mitglied werden.

 

3.   Bei Mitgliedern die die Altersgrenze gemäß §3 Ziffer 1 Satz 1 überschnitten haben, endet nach Ablauf des Geschäftsjahres die ordentliche Mitgliedschaft. Sie gehören den WJ-BT weiterhin als fördernde Mitglieder an. Dieser Personenkreis wird ebenfalls an die WJD gemeldet und es werden Beiträge an die WJD entrichtet.

 

4.   Für Senatoren gilt das Procedere der WJD. Dieser Personenkreis wird an die WJD gemeldet und es werden keine Beiträge an die WJD gezahlt. 

 

5.   Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder oder Senatoren aus anderen Kreisen des WJD, JCI, die sich räumlich verändern, können aufgenommen werden.

 

 

§4 - Pflichten der Mitglieder 

 

1.   Die Mitgliedschaft verpflichtet zu aktiver Mitarbeit und regelmäßiger Teilnahme an den offiziellen Veranstaltungen der WJ-BT, sowie zur Mitarbeit in thematischen Arbeitskreisen. 

2.   Die WJ-BT erheben von ihren Mitgliedern einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Präsidiums oder eines Mitglieds jährlich neu festgelegt wird und über dessen Verwendung das Präsidium beschließt. Der Beitrag ist in der Mitte des Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Neumitglieder der WJ-BT sind im ersten Geschäftsjahr ihrer Mitgliedschaft nicht beitragspflichtig.

 

 

§5 - Neuaufnahme 

 

1.   Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an das Präsidium der WJ-BT zu stellen. 

2.   Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. 

 

 

§6 - Beendigung der Mitgliedschaft 

 

Die Mitgliedschaft endet

 

1.   durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium zum Ende des Kalenderjahres. 

 

2.   wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gem. § 3 nicht mehr gegeben sind. 

 

 

§7 - Ausschluss 

 

1.   Das Präsidium kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, der Fall sofern

 

a.  eine Verletzung der Pflichten gem. § 4 vorliegt oder
b.  der Beitrag nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht gezahlt wird oder
c.  ein Mitglied die Satzung missachtet oder
d.  ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Wirtschaftsjunioren schädigt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

 

2.   Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene schriftlich Einspruch einlegen und eine Überprüfung durch den Beirat beantragen. Bis zu dessen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§8 - Mitgliederversammlung 

 

1.    Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, Hierzu hat das Präsidium spätestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgebe der Tagesordnung und des Tagungsortes einzuladen. Der Versand der Einladung kann per Post oder elektronisch erfolgen. Die Frist beginnt mit Aufgabe der Einladung bei der Post oder Absenden der Einladung E-Mail. 

Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies beantragt. 

2.    Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB kann das Präsidium nach seinem Ermessen in Ausnahmefällen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben („virtuelle Mitgliederversammlung“). Der Ausnahmefall ist in der Einladung zu begründen. Das verwendete Medium, die für die Teilnahme erforderlichen Zugangsdaten und alle sonstigen Informationen, die die Mitglieder für die satzungsmäßige Ausübung ihrer Mitgliederrechte benötigen, sind den Mitgliedern so rechtzeitig mitzuteilen, dass deren Teilnahme nicht unangemessen erschwert wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.

3.    Das Präsidium stellt sicher, dass
  1. durch wirksame Zugangsbeschränkungen Mitglieder oder geladene Gäste teilnehmen können,
  2. es ein geeignetes Verfahren zur Überprüfung der Beschlussfähigkeit und der Stimmberechtigung sowie zur Durchführung geheimer Beschlussfassungen gibt und
  3. einzelnen Mitgliedern, z.B. im Falle eines Stimmrechtsverbots nach § 34 BGB, zumindest für einzelne Beschlussgegenstände das Stimmrecht entzogen werden kann und Gäste zumindest zeitweise von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden können.

4.    Eine Kombination einer Präsenz- und einer virtuellen Mitgliederversammlung („hybride Mitgliederversammlung“) ist zulässig. Bei hybriden Mitgliederversammlungen kann die Versammlungsleitung das Rede- und Antragsrecht auf physisch anwesende Mitglieder beschränken. Diese Beschränkungen müssen schon mit Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

5.    Eine Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen aufgrund technischer Probleme bei der Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn der Verein diese Probleme grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. 

6.    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 

  1. die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsprüfung, 
  2. die Entlastung des Präsidiums, 
  3. die Wahlen zum Präsidium, 
  4. die Bestellung des Kassenprüfers, 
  5. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, 
  6. die Satzungsänderung. 

7.    Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten geleitet.  

8.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift steht jedem ordentlichen Mitglied und Fördermitglied zur Einsichtnahme offen. Sie wird in der Regel an alle ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder versendet. 

9.    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl immer beschlussfähig.

10.  Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden ordentlichen Mitglieder.

 

§9 - Präsidium 

 

1.   Das Präsidium besteht aus 

•      dem Präsidenten, 

•      dem Vizepräsidenten, 

•      dem Past-Präsidenten (Vorjahres-Präsidenten) und

•      dem Kassierer. 

 

Das Präsidium leitet und vertritt die WJ-BT und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Präsidiumsbeschlüsse können nur gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte des Präsidiums, unter ihnen der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Weiterhin führt das Präsidium Kasse und Konten der WJ-BT, es kann damit auch einzelne Vorstandsmitglieder betrauen.

 

2.   Präsident und Vize-Präsident sollten gemäß dem WJD/JCI Grundsatz „one year to come, one year to be, one year to go“ grundsätzlich für ein Jahr gewählt werden, so dass ein Präsident über die Stufen Vizepräsident, Präsident, Past-Präsident drei Jahre in der Verantwortung steht. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

3.   Der Kassierer wird auf 2 Kalenderjahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. 

4.   Die Wahl des Präsidiums und die Wahl des Kassierers kann in cumulo erfolgen, sofern kein Mitglied einen Antrag auf geheime und/oder einzelne Wahl stellt. 

 

5.   Das Präsidium kann aus den Mitgliedern zu seiner Unterstützung einen Beirat mit höchstens 4 Personen jeweils für die Dauer 1 Jahres ernennen. Sinnvollerweise werden hierbei Leiter bzw. Mitglieder thematischer Arbeitskreise vorrangig berücksichtigt. Wiederernennung ist zulässig. 

 

6.   Das Präsidium ernennt für jede Veranstaltung der WJ auf Landes- und Bundesebene einen Delegierten, der für die WJ-BT abstimmt. 

 

7.   Bei Aufwendungen ab 5.000,00 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. 

 

8.   Im Geschäftsjahr 2022 und 2023 kann als Präsident und/oder Vize-Präsident ein Fördermitglied bis zum 45. Lebensjahr gewählt werden.

 

  1. Die Satzungsänderung von § 9.8 tritt mit Verabschiedung in Kraft. Ersatzweise ist die Vorstandswahl auch dann wirksam, wenn die Wählbarkeit des Vorstandes erst mit Eintragung in das Vereinsregister möglich ist.
  2. Nach Ablauf des Geschäftsjahres 2023 verliert der § 9.8 automatisch seine Gültigkeit.

 

 

§10 - Arbeitskreise 

 

Die Mitgliederversammlung oder das Präsidium können Arbeitskreise berufen. Diese arbeiten in Abstimmung mit dem Präsidium an besonderen thematischen Aufgaben. Beispielhaft seien genannt die Arbeitskreise „Mitglieder“, „Schule und Wirtschaft", „Kommunikation“ sowie „Unternehmertum“.

 

 

§11 - Inkrafttreten 

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.12.2022 geändert und beschlossen, sie tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft. Diese ersetzt die Satzung in ihrer bisher geltenden Fassung vom 01.01.2016.

 

Bayreuth, 01.01.2023

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